2023-01-03

Pflegegrad 1: Leistungen und Unterstützungen

Wir alle möchten für uns selbst und für unsere Angehörigen ein möglichst langes Leben frei von Einschränkungen. Mit wachsendem Alter steigt das Risiko für diverse Erkrankungen, die einen Einfluss auf die Lebensführung haben können. Spätestens wenn der Alltag eingeschränkt ist, wird schnell von Pflegebedürftigkeit gesprochen.

Ein Wort, das Angst macht, bei genauerer Betrachtung aber positiv für Betroffene sein kann. Pflegegrad 1 impliziert, dass es Ihnen oder Ihren Lieben eigentlich noch ganz gut geht, in verschiedenen Bereichen des Lebens aber Hilfe nötig sein kann. Wir erläutern für Sie, welche Besonderheiten die Pflegestufe 1 mitbringt, wann Sie sie beantragen können und welche Vorzüge sie hat.

Pflegestufe 1 beantragen – so funktioniert es!

Um Pflegegrad 1 zu beantragen, nehmen Sie oder Ihre Angehörigen direkt Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen. Sie ist an die Krankenkasse angeschlossen, sodass Sie die gleichen Kontaktdaten verwenden können. Je früher Sie den Antrag stellen, desto früher bekommen Sie Leistungen aus der Pflegekasse. Nutzen Sie immer die schriftliche Form, bei einer telefonischen Antragstellung haben Sie keinen Nachweis. Aber wann bekommt man Pflegegrad 1 bzw. die Pflegestufe 1 eigentlich? Dazu erfahren Sie unter dem Punkt Voraussetzung und Definition mehr!

Punktesystem geringe Beeinträchtigung – so wird Pflegegrad 1 festgestellt

Nachdem Sie Ihren Antrag auf den Pflegegrad gestellt haben, werden Sie vom MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) nach einem Punktesystem bewertet. Bei dieser Begutachtung müssen Sie zwischen 12,5 und 27 Punkten erreichen, um die Voraussetzung für Pflegestufe 1 zu erfüllen. Erreichen Sie andere Werte ist eine höhere Pflegestufe oder eine Einstufung als "nicht pflegebedürftig" möglich.

Welche Bereiche werden für Pflegegrad 1 begutachtet?

Während der Untersuchung durch den MDK (neu MD) werden verschiedene Lebensbereiche unter die Lupe genommen. Keine Sorge, die Angst vor der Untersuchung ist überflüssig. Es handelt sich hierbei nicht um einen Leistungstest! Folgende Bereiche des täglichen Lebens werden genauer begutachtet, um die Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad 1 festzustellen:

Fähigkeit zur Selbstversorgung:

Hier wird darauf geachtet, wie gut Sie oder Ihr Angehöriger sich noch selbstständig versorgen kann. Bereiche wie Ernährung (Zubereitung, Essen), Waschen und weitere Elemente der Körperpflege zählen hier dazu.

Psychische Beschwerden und Verhalten im Alltag:

Nicht alle Erkrankungen kommen mit körperlichen Beeinträchtigungen daher, auch die Psyche kann im Alter angegriffen sein. Pflegegrad 1 erhalten somit auch Menschen, die unter einer beginnenden Demenz oder psychiatrischen Erkrankungen leiden. Bei dieser Bewertung wird beurteilt, wie häufig der Alltag durch ängstliches oder aggressives Verhalten eingeschränkt ist und ob es zu Wahnvorstellungen kommt.

Fortbewegung im Alltag:

Zahlreiche Erkrankungen stellen zunächst eine Beeinträchtigung für die Mobilität dar. Daher ist es bei der Antragstellung für Pflegegrad 1 wichtig, dass dieser Bereich begutachtet wird. Es werden Fragen beantwortet, ob der Pflegebedürftige noch selbstständig gehen kann, ob es Einschränkungen beim Treppensteigen oder bei der Fortbewegung innerhalb des Hauses gibt.

Kommunikation und kognitive Leistungen:

Ob eine geringe Beeinträchtigung und damit die Voraussetzung für Pflegegrad 1 vorliegt, hängt auch von den kognitiven Leistungen ab. Begutachtet wird, ob die betroffene Person noch selbstständig ihre Wünsche und Bedürfnisse mitteilen kann. Auch die allgemeine Auffassungsgabe und das Erkennen von Beschwerden und Risiken spielt eine Rolle. Zuletzt wird dann auch auf die zeitliche und räumliche Orientierung sowie die Kommunikationsfähigkeit eingegangen.

Krankheits- und therapiebedingte Bereiche:

Einige Erkrankungen fordern regelmäßige Behandlungen. Das können Aufenthalte an der Dialyse, Verbandswechsel und andere Therapien sein. Während der Begutachtung für Pflegegrad 1 wird beachtet, ob hierbei Hilfen benötigt werden oder ob die betroffene Person ihren Verband beispielsweise noch selbstständig wechseln kann.

Pflegestufe 1 – Voraussetzung und Definition

Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad und bedeutet, dass beim Betroffenen nur eine geringe Beeinträchtigung vorliegt. Dennoch gibt es auch zu diesem Zeitpunkt schon Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse. Eine Einstufung in Pflegegrad 1 kann jederzeit angepasst werden, wenn sich die Bedürfnisse der beeinträchtigten Person verändern. Werden die Symptome einer Erkrankung schlimmer und die Selbstständigkeit dadurch weiter eingeschränkt, ist ein Wechsel in den nächsthöheren Pflegegrad möglich.

Pflegegrad 1 – Geldleistungen für Angehörige

Betroffenen und ihren Angehörigen steht in Pflegestufe 1 Geld der Pflegekasse zu. Die Beträge fallen geringer aus als in den höheren Pflegestufen, dennoch sind sie bereits eine Entlastung für die Betroffenen. Die Leistungen sind darauf ausgelegt, dass die beeinträchtigte Person möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben kann und ein weitgehend selbstständiges Leben führt. Dafür stehen die nachfolgend erläuterten Leistungen zur Verfügung:

Zuschüsse für die Anpassung des Wohnraums

Was bedeutet Pflegestufe 1? Diese Frage stellen sich Betroffene und ihre Angehörigen immer wieder. Ab wann bekommt man Pflegestufe 1 und ist sie wirklich eine Erleichterung? Das Ziel ist, wie erwähnt, den Verbleib der betroffenen Person in der häuslichen Umgebung. Um das möglich zu machen, sieht Pflegegrad 1 die Unterstützung zur Anpassung des Wohnraumes vor.

In der Praxis bedeutet das einen Geldzuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen des Umbaus. Wenn mehrere Personen mit Pflegegrad 1 in einer Wohngemeinschaft leben, erhöhen sich die Maximalleistungen auf bis zu 16.000 Euro.

Der Hausnotruf – in der Not Hilfe rufen

Viele betroffene Menschen bekommen bei Pflegegrad 1 Haushaltshilfe durch Angehörige und sind im Alltag daher sicher. In der Nacht sind sie aber allein und wenn es zu einem Notfall kommt, womöglich hilflos. Daher wird auch bei Pflegegrad 1 schon ein Zuschuss für einen Hausnotruf bezahlt. Mit diesem System können Sie oder Ihre Angehörigen jederzeit Hilfe rufen, wenn ein Notfall eintritt.

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro, sofern der Anbieter einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat. Ohne Vertrag werden 23 Euro für Einrichtung und monatliche Kosten bezahlt. Auch ein mobiler Notruf kann darunter fallen, wenn Sie oder Ihre Lieben noch mobil sind.

Hilfsmittel in der Pflege – das steht Ihnen zu

Sich selbst oder einen Angehörigen zu pflegen, geht mit einem erhöhten Bedarf an Pflegeprodukten einher. Die Leistungen in Pflegegrad 1 sehen vor, dass ein Anspruch auf Verbrauchsgüter zur Pflege besteht. Dazu gehören Einmalprodukte wie Handschuhe, Schutzeinlagen für das Bett, Schutzmasken, Kittel und vieles mehr. Wir beliefern Sie und Ihre Lieben gern mit den benötigten Produkten. Liegt bei Ihnen Pflegegrad 1 vor, rechnen wir alle Leistungen einfach über die Krankenkasse ab.

Zuschuss für das Leben in einer Wohngruppe bei Pflegegrad 1

Pflegewohngruppen sind eine tolle Möglichkeit für Menschen mit leichter Pflegebedürftigkeit, den eigenen Alltag zu bewältigen. Leben mehrere Personen zusammen, hat jeder seine individuellen Stärken und Schwächen. Zusammen funktioniert der Alltag oft besser und niemand ist allein. Um die Selbstständigkeit bei Pflegegrad 1 weitgehend zu erhalten, wird eine Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Wohngruppe geleistet.

Sie beträgt 2.500 Euro pro Person mit Pflegegrad 1 bis 5. Vier Personen in einer Wohngruppe können diesen Betrag beanspruchen, sodass für die WG-Gründung eine Gesamtsumme von bis zu 10.000 Euro bereitsteht.

Leben Sie oder Ihre Liebsten in einer Pflege-Wohngruppe gibt es außerdem monatliche Zuschüsse von 214 Euro. Diese können frei verwendet werden, sind also gut für Mietzahlungen, eine Haushaltshilfe oder besondere Einrichtungsgegenstände geeignet.

Wer bekommt das Geld bei Pflegestufe 1?

Pflegegrad 1 sieht einen Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat vor. Dieses Geld wird an die betroffene Person direkt ausgezahlt und kann zur Unterstützung der eigenen Pflege aufgewendet werden. Da für eine bezahlte Haushaltshilfe Pflegegrad 1 zu niedrig ist, kann das Geld dazu genutzt werden, eine private Hilfe zu finanzieren.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Geldleistung für Angehörige?

Pflegegrad 1 ist die niedrigste Einstufung und sagt aus, dass nur eine geringe Beeinträchtigung im Alltag vorliegt. In der Praxis greifen Angehörige bereits jetzt unter die Arme, erledigen den Einkauf, putzen die Wohnung oder begleiten zu Terminen. Geldleistungen gibt es als Entlastung leider noch nicht. Das sogenannte Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 bezahlt.

Pflegegrad 1 Leistungen – das erhalten Sie in dieser Stufe noch nicht

Wie Sie sehen, steht auch Betroffenen von Pflegegrad 1 bereits eine Menge an Leistungen zu. Allerdings gibt es auch Unterstützungen, die frühstens ab Pflegestufe 2 bezahlt werden. Die werden hier noch einmal kurz vorgestellt:

  • Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege: Nach dem Krankenhausaufenthalt läuft noch nicht alles oder die Enkelin kann für eine Woche nicht zum Kochen vorbeikommen. In solchen Situationen ist der Wunsch nach Unterstützung groß. In Pflegegrad 1 ist noch keine Leistung für diesen Bereich vorgesehen. Die monatlich gezahlten 125 Euro können allerdings dafür aufgewendet werden.

  • Finanzielle Pflegesachleistungen: Werden pflegebedürftige Personen Zuhause gepflegt, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen. Es handelt sich hierbei um finanzielle Leistungen, die beispielsweise für den professionellen Pflegedienst eingesetzt werden können. Da dieser bei Pflegegrad 1 regelmäßig nicht benötigt wird, fällt die Leistung weg.

  • Tages- und Nachtpflege teil- und vollstationär: Auch für diese Pflegedienstleistung muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Pflegegrad 1 sagt aus, dass die betroffene Person noch mobil und selbstständig genug ist, um auf diesen Anspruch zu verzichten. Ab Pflegegrad 2 gibt es Anspruch auf Leistungen zur Tages- und Nachtpflege.

Hilfe suchen und bekommen – Beratungen und Kurse bei Pflegegrad 1

Häusliche Pflege von Angehörigen ist für viele Menschen eine Herzensangelegenheit, aber auch eine Belastung. Plötzlich entsteht eine ganz neue Nähe, wenn ein Mensch bereit ist in intimen Lebenssituationen Hilfe anzunehmen. Am Anfang kann das zu Verwirrungen und Unsicherheit fühlen, daher haben ehrenamtliche Pflegepersonen und Angehörige auch bei Pflegegrad 1 Anspruch auf kostenlose Pflegekurse.

Für Fragen und Beratungswünsche steht Angehörigen und Betroffenen außerdem das Recht auf Beratung zu. Dabei kann es sich um Beratungsleistungen zum Wohnungsumbau handeln oder um Beratungsbesuche durch eine geschulte Pflegekraft. Diese Leistungen werden von der Pflegekasse übernommen.

FAQ: Allgemeine Fragen zu Pflegegrad 1

Einstufung Pflegegrad 1 – was bedeutet das?

Wird eine Person mit Pflegegrad 1 eingestuft, liegt eine geringe Beeinträchtigung vor. Das betrifft sämtliche überprüfte Bereiche (Kommunikation, Selbstständigkeit, Mobilität etc.).

Wie viel Geld ist mit Pflegegrad 1 möglich?

Pflegegrad 1 sieht keine Pflegegelder für Angehörige vor. Es wird lediglich eine monatliche Pauschale von 125 Euro für den finanziellen Mehrbedarf gezahlt. Er ist zweckgebunden und muss für pflegerische Leistungen ausgegeben werden. Angehörigenentlastung, Buchung einer Haushaltshilfe, Teilnahme an betreuten Kursen – der Betrag kann vielfältig eingesetzt werden.

Was bedeuten Pflegehilfsmittel und wer bekommt sie?

Zum Verbrauch vorgesehene Pflegehilfsmittel werden bereits bei Pflegegrad 1 von der Pflegekasse übernommen. Bei uns können Sie Ihre Pflegebox direkt beantragen und erhalten Sie nach Hause geliefert. Darunter fallen Desinfektionsmittel, Schutzkleidung (Mundschutz, Kittel, Handschuhe) sowie Schutzeinlagen für das Bett.

Kann mit Pflegegrad 1 ein Zuschuss für vollstationäre Pflege gezahlt werden?

Nein, bei einer Einstufung in Pflegegrad 1 gibt es keine Leistungen für die vollstationäre Pflege. Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Personen ihren Alltag mit leichter Unterstützung noch Zuhause führen können.

Muss Pflegegrad 1 akzeptiert werden?

Innerhalb von einem Monat nach Bescheid durch die Pflegekasse ist es möglich, gegen die Einstufung Widerspruch einzulegen. Wenn Sie oder Ihre Liebsten der Meinung sind, Pflegegrad 1 ist zu gering, lohnt sich der Vorgang. Es lohnt sich, im Vorfeld mit einer Pflegeberatung zu sprechen, um den Erfolg eines Widerspruchs auszuloten.

Was kann ich tun, wenn Pflegegrad 1 nicht mehr ausreicht?

Wenn sich die Lebensbedingungen verändern, kann Pflegegrad 1 zu niedrig sein. In diesem Fall stellen Sie oder die betroffene Person einen Antrag bei der Pflegekasse auf Höherstufung. Möglicherweise steht nachfolgend noch einmal der Besuch des MDK (neu MD) an, um die Begutachtung durchzuführen. Manchmal kann auch nach Aktenlage entschieden werden, wenn es zum Beispiel einen gesundheitlichen Zwischenfall mit Folgeschäden gab.

Kann mit Pflegegrad 1 eine Haushaltshilfe beantragt werden?

Nein, wenn die Einstufung Pflegegrad 1 vorliegt, wird seitens der Pflegekasse keine Haushaltshilfe gestellt. Der Pauschalbetrag von 125 Euro darf aber für die Buchung solcher Dienste genutzt werden. Tipp: Oftmals finden sich in der Nachbarschaft liebe Menschen, die gegen einen kleinen Obolus Einkäufe erledigen oder Reinigungsleistungen durchführen. Kosten die Dienste mehr als 125 Euro pro Monat, muss die Differenz aus eigener Tasche gezahlt werden.

Fragen und weitere wichtige Punkte – wen sprechen Sie an?

Ein Pflegegrad kann eine große Herausforderung für die betroffenen Personen sein. Welche Leistungen gibt es jetzt? Was bedeutet die Einstufung? Wie geht es weiter? Die wichtigsten Ansprechpartner bei Fragen sind Kranken- und Pflegekassen. In den meisten Städten gibt es außerdem sogenannte Pflegestützpunkte, die ebenfalls bei Fragen zur Seite stehen.

Wenn Sie auf der Suche nach Gleichgesinnten sind, denken Sie auch an Seniorentreffs oder Selbsthilfegruppen, die es in vielen Städten gibt. Unter dem Motto: Gemeinsam ist vieles leichter, gibt es tolle Angebote, die bei pflegenden Angehörigen und zu pflegenden Personen sehr beliebt sind.

Wenn Sie einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Hier erfahren Sie alles über Ihre Möglichkeiten, die ein bestmögliches Leben im Alter bereiten sollen.

Unter der Rufnummer 030/340 60 66 - 02 steht Ihnen darüber hinaus ein Bürgertelefon zur Verfügung. Es wurde vom Bundesministerium für Gesundheit ins Leben gerufen und soll bei offenen Fragen rund um Pflege und Pflegetätigkeiten Hilfe leisten können. Nicht nur pflegebedürftige Personen selbst, sondern auch ihre Angehörigen können dort anrufen und Hilfe bei verschiedenen Fragen bekommen. Gehörlose Betroffene erreichen die Hilfshotline per E-Mail an info@gehoerlos@bmg.bund.de oder per Fax an: 030/340 60 66 - 07.

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