23.09.2026

Hausnotruf-Antrag 2026: Anspruch, Kosten und Ablauf

Anschauliche Illustration zum Antrag für den Hausnotruf

Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Hausnotruf, wenn Sie überwiegend allein leben und in einem Notfall nicht selbst per Telefon Hilfe rufen können. Wichtig: Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, bevor die Versorgung beginnt. Genehmigt die Kasse, zahlt sie seit dem 1. April 2026 27 € netto monatlich direkt an den Anbieter. Bei einem Vertragspartner ist die Basisversorgung damit vollständig abgedeckt, ohne Eigenanteil und ohne Zuzahlung.


Kurz gesagt:

  • Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1 – plus die Notruf-Indikation: überwiegend allein lebend und in einer Notlage außerstande, mit einem normalen Telefon Hilfe zu rufen.

  • Die Pflegekasse zahlt seit April 2026 bundeseinheitlich 27 € netto im Monat; eine einmalige Anschlusspauschale gibt es nicht, und Einweisung oder Installation darf der Anbieter nicht gesondert berechnen.

  • Der Antrag geht vor Beginn der Versorgung an die Pflegekasse; der Anbieter muss einem der bundesweiten Hausnotrufverträge beigetreten sein, damit er direkt abrechnet.

  • Gemeinsam mit dem Anbieter sollte der Antrag inklusive kurzer Bedarfsbegründung und Kontaktdaten der Pflegekasse digital oder schriftlich eingereicht werden.

  • Anspruch, Vergütung und Verträge sind bundesweit einheitlich; über den Antrag muss die Kasse binnen drei Wochen entscheiden, sonst gilt er als genehmigt.

  • Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wobei eine präzise Begründung und Empfehlung die Chancen auf Genehmigung erhöhen.


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Hausnotruf beantragen

Inhaltsverzeichnis

So stellen Sie den Hausnotruf-Antrag Schritt für Schritt

Der Ablauf ist geradliniger, als viele denken. Wer die Reihenfolge einhält, spart sich Rückfragen und Wartezeiten.

  1. Pflegegrad klären. Ohne mindestens Pflegegrad 1 gibt es keine Kostenübernahme. Ist noch kein Pflegegrad festgestellt, können Sie beides zusammen beantragen – bewilligt wird der Hausnotruf aber erst, wenn der Pflegegrad feststeht. Die Genehmigungsfiktion greift vorher nicht.

  2. Anbieter mit Versorgungsvertrag finden. Direkt mit der Kasse abrechnen dürfen nur Anbieter, die einem der bundesweiten Hausnotrufverträge des GKV-Spitzenverbands beigetreten sind. Diese Verträge gelten für alle gesetzlichen Pflegekassen gleichermaßen – einen gesonderten Vertrag mit Ihrer konkreten Kasse braucht der Anbieter nicht. Die Techniker Krankenkasse verweist Versicherte dafür etwa auf Pflegelotse.de, um passende Anbieter in der Nähe zu finden.

  3. Antrag bei der Pflegekasse einreichen. Nötig sind Versichertennummer, Pflegegrad, eine kurze Begründung des Bedarfs und der Name des gewählten Anbieters. Viele Kassen bieten dafür ein Online-Formular an, etwa über „Meine TK“ oder vergleichbare Kundenportale.

  4. Anbieter einbinden. In der Praxis füllt der Anbieter das Formular oft gemeinsam mit dem Antragsteller aus und reicht es elektronisch bei der Pflegekasse ein – das beschleunigt die Bearbeitung deutlich.

  5. Nach Bewilligung: Installation und Probealarm. Der Anbieter baut das Gerät auf, erklärt die Bedienung und löst gemeinsam mit Ihnen einen Testalarm aus, damit die Zentrale im Ernstfall wirklich erreichbar ist.

Profi-Tipp: Formulieren Sie die Begründung im Antrag konkret, etwa „Alleinlebend, erhöhtes Sturzrisiko, keine Angehörigen in der Nähe“ statt allgemein „benötige Unterstützung“. Konkrete Angaben verkürzen oft die Prüfzeit.

Wer hat Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Pflegekasse?

Anspruchsgrundlage ist § 40 Absatz 1 SGB XI. Wann ein Hausnotruf notwendig ist, legt die Produktgruppe 52 des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Folgende Bedingungen müssen zusammenkommen:

  • Ein anerkannter Pflegegrad von 1 bis 5 und Pflege zu Hause, nicht im Heim

  • Sie leben allein oder über weite Teile des Tages allein

  • Sie können in einer Notsituation mit einem handelsüblichen Telefon keinen Hilferuf absetzen

  • Aufgrund Ihres Krankheits- oder Pflegezustandes ist jederzeit mit einer solchen Notsituation zu rechnen

Der Anspruch besteht auch dann, wenn jemand mit Ihnen im Haushalt lebt, der wegen eigener körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen selbst keinen Notruf absetzen kann. Dass der Anbieter Vertragspartner ist, gehört dagegen nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen – es entscheidet nur darüber, ob er direkt abrechnen darf.

Zahlen im Überblick: Seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse nach den bundesweiten Hausnotrufverträgen 27 € netto monatlich, zuvor waren es 25,50 €. Eine einmalige Pauschale für Aufstellung oder Einweisung gibt es nicht: Laut Vertrag sind mit der Monatsvergütung alle Leistungen abgegolten, und der Anbieter ist ausdrücklich nicht berechtigt, Beratung, Einweisung, Anschluss, Inbetriebnahme oder Gerätetausch gesondert in Rechnung zu stellen.

Nicht alles ist gedeckt. Rauchmelder-Anbindung, GPS-Ortung für unterwegs oder tägliche Kontrollanrufe gehören nicht zur Basisversorgung und kosten extra, wenn Sie sie zusätzlich buchen. Anders bei Sturzsensoren: Das Hilfsmittelverzeichnis führt zusätzliche Sturzsensoren ausdrücklich als Zubehör, wenn eine erhöhte Sturzgefahr vorliegt. Sprechen Sie das bei entsprechendem Risiko im Antrag gezielt an.

Welche Unterlagen braucht der Antrag?

Der Papierkram für einen Hausnotruf-Antrag hält sich in Grenzen, wenn Sie folgende Punkte vorher zusammenstellen:

  • Versichertennummer und vollständige Adresse

  • bestätigter Pflegegrad (Bescheid der Pflegekasse)

  • Eine kurze, konkrete Begründung für den Bedarf, etwa Alleinleben oder erhöhtes Sturzrisiko

  • Name und Kontaktdaten des gewählten Anbieters

  • Optional, aber hilfreich: eine Empfehlung einer Pflegefachperson. Liegt sie vor, wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 6 SGB XI gesetzlich vermutet. Sie darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.

Fehlt eine Empfehlung, ist das kein Ablehnungsgrund. Sie hat aber einen handfesten Vorteil: Wird der Hausnotruf auf Grundlage einer solchen Empfehlung beantragt, muss die Kasse nach § 40 Absatz 7 SGB XI binnen drei Wochen entscheiden – die längere Fünf-Wochen-Frist für eine zusätzliche Prüfung entfällt.

Woran erkennen Sie einen passenden Hausnotruf-Anbieter?

Nicht jeder Anbieter, der online Hausnotruf-Geräte anbietet, ist auch Vertragspartner der Pflegekassen. Genau das sollten Sie zuerst klären, denn sonst zahlen Sie den vollen Betrag selbst.

  1. Vertragsbeitritt abfragen. Fragen Sie direkt: „Sind Sie dem Hausnotrufvertrag des GKV-Spitzenverbands beigetreten?“ Ein Vertragspartner kann mit jeder gesetzlichen Pflegekasse abrechnen. Ohne Beitritt drohen Eigenanteile, auch wenn der Pflegegrad passt.

  2. Mehrkostenfreies Angebot verlangen. Vertragspartner müssen Sie nachweislich darüber informieren, dass eine Versorgung ohne Mehrkosten möglich ist. Dazu gehören eine rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale, mindestens wöchentliche Testauslösungen und die kostenlose Behebung von Mängeln.

  3. Zusatzkosten klären. Extras wie Schlüsselhinterlegung, Rauchmelder-Anbindung, Kontrollanrufe oder GPS-Ortung laufen außerhalb der Kassenpauschale. Lassen Sie sich jede Zusatzleistung einzeln mit Preis aufschreiben.

  4. Kündigungsfrist und Anbieterwechsel besprechen. Wie lange sind Sie bei Zusatzleistungen gebunden, und was passiert, wenn Sie später wechseln wollen?

Profi-Tipp: Lassen Sie sich vor der Unterschrift den Vertragsbeitritt und das mehrkostenfreie Versorgungsangebot schriftlich geben. Ein mündliches „Ja, wir arbeiten mit der Kasse zusammen“ reicht im Streitfall nicht aus.

Was kostet der Hausnotruf und wie lange dauert die Bearbeitung?

Für die Basisversorgung zahlen Sie bei einem Vertragspartner nichts: Die Pflegekasse übernimmt seit April 2026 27 € netto pro Monat, damit sind laut Vertrag alle Leistungen abgegolten – Gerät, Installation, Einweisung, Anschluss an die Notrufzentrale und Wartung. Eine Zuzahlung fällt ebenfalls nicht an, weil das Gerät leihweise überlassen wird. Eigene Kosten entstehen nur, wenn Sie freiwillig Zusatzleistungen wählen, die über das Notwendige hinausgehen.

  • Entscheidungsfrist der Pflegekasse: drei Wochen nach Antragseingang, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes fünf Wochen. Teilt die Kasse nicht rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Absatz 7 SGB XI)

  • Telefon- oder Internetanschluss samt Grundgebühr und Gesprächskosten trägt laut Vertrag weiterhin der Versicherte selbst

  • Bei geringem Einkommen kann das Sozialamt Kosten für gewünschte Zusatzleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernehmen, sofern die Voraussetzungen der Sozialhilfe erfüllt sind – für die Basisversorgung ist das nicht nötig

Wer während dieser Wochen unsicher ist, ob die Frist eingehalten wird, darf bei der Kasse nachfragen. Ein Anruf mit Verweis auf die gesetzliche Frist beschleunigt die Antwort oft merklich.

Unterscheiden sich die Leistungen je nach Bundesland oder Kasse?

Die gesetzliche Grundlage ist bundesweit identisch: § 40 SGB XI gilt für alle gesetzlichen Pflegekassen gleich, unabhängig davon, ob Sie in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern wohnen. Auch die monatliche Vergütung von 27 € ist bundesweit einheitlich, weil der GKV-Spitzenverband die Hausnotrufverträge für alle Pflegekassen gemeinsam schließt.

Unterschiede entstehen nicht durch das Bundesland oder die Kasse, sondern durch die Anbieterdichte vor Ort. In ländlichen Regionen sind weniger Anbieter aktiv, was die Auswahl einschränkt. Für die Bearbeitung gilt dagegen für alle Kassen dieselbe gesetzliche Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen. Ein digitaler Antragsweg wie „Meine TK“ spart vor allem Postlaufzeit.

Vergleich der Leistungen der Krankenkassen und regionaler Unterschiede

Privat Versicherte erleben eine andere Logik. Sie zahlen häufig zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend zur Erstattung ein, statt dass die Kasse direkt mit dem Anbieter abrechnet. Das lohnt sich, vorher genau in den eigenen Versicherungsbedingungen nachzusehen, welcher Betrag erstattet wird und ob eine vorherige Genehmigung nötig ist. Beihilfeberechtigte bekommen von der privaten Pflegepflichtversicherung nur ihren Versicherungsanteil, den Rest über die Beihilfestelle. Wer umzieht, sollte vorab klären, ob der bisherige Anbieter auch am neuen Wohnort versorgt.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einzulegen, formlos schriftlich oder mit einem kurzen Begründungsschreiben.

Häufigste Ablehnungsgründe sind eine fehlende oder unklare Begründung der Notwendigkeit, ein fehlender Pflegegrad oder eine Wohnsituation, in der die Kasse die Notruf-Indikation nicht als erfüllt ansieht – etwa weil tagsüber jemand im Haushalt ist, der Hilfe rufen könnte. Prüfen Sie zuerst genau diesen Punkt, bevor Sie Widerspruch einlegen. Oft lässt sich die Lage mit einer präziseren Begründung oder einer ärztlichen beziehungsweise pflegefachlichen Stellungnahme klären.

Im Widerspruch sollten Sie konkret benennen, warum die Voraussetzungen erfüllt sind: der bestehende Pflegegrad, die Wohnsituation und gegebenenfalls eine Empfehlung einer Pflegefachperson. Reicht der schriftliche Widerspruch nicht aus, kann die Kasse den Medizinischen Dienst erneut einschalten oder eine persönliche Begutachtung veranlassen. Bleibt die Ablehnung bestehen, steht der Weg zum Sozialgericht offen, was in der Praxis aber selten nötig wird, wenn die Unterlagen von Anfang an vollständig waren. Wer unsicher ist, kann sich vorab bei einem Pflegestützpunkt oder direkt bei der Pflegekasse beraten lassen, das kostet nichts und klärt oft schon die entscheidende Frage.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt? — overview diagram

Wie Pflegetipp den Antragsweg in der Praxis erleichtert

Viele Antragstellende scheitern nicht an den gesetzlichen Voraussetzungen, sondern am Papierkram und der Unsicherheit, welcher Anbieter überhaupt einen Versorgungsvertrag hat. Einige Anbieter erleichtern diesen Schritt durch eine papierlose Online-Antragstellung und reichen den Kostenvoranschlag elektronisch bei der Pflegekasse ein, sodass die Bestellung ohne handschriftliche Formulare erfolgt.

In der Praxis zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Wer den Antrag zusammen mit einem erfahrenen Anbieter stellt, statt allein mit dem Kassenformular zu kämpfen, kommt schneller zur Bewilligung. Das deckt sich mit der Beobachtung, dass Anbieter, die den Antrag elektronisch einreichen, den Ablauf für den Versicherten spürbar verkürzen.

— David

Pflegebox und Hausnotruf einfach über Pflegetipp beantragen

Pflegetipp ist die Alternative zum losen Zusammensuchen von Formularen, Anbietervergleichen und Kassenanfragen: eine Stelle, die die Pflegebox und die Hausnotruf-Bestellung papierlos zusammenführt.

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Konkret heißt das: Über die Pflegebox erhalten Menschen mit Pflegegrad monatlich Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen im Wert von bis zu 42 €, die die Pflegekasse übernimmt. Wer zusätzlich einen Hausnotruf möchte, kann die Hausnotruf-Bestellung direkt mitbeantragen. Ist der Anbieter Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, entsteht für Sie keine Vorleistungspflicht, die Kasse rechnet direkt ab. Die Bestellung läuft online in wenigen Minuten, ganz ohne Papierantrag. Prüfen Sie auf der Hausnotruf-Seite von Pflegetipp, welche Unterlagen für Ihren Fall nötig sind, und starten Sie die Antragstellung direkt von dort.

Quellen

Die Rechtsgrundlage liefert § 40 SGB XI. Die Voraussetzungen stehen in der Produktgruppe 52 des Hilfsmittelverzeichnisses, Vergütung und Leistungsumfang in den bundesweiten Hausnotrufverträgen des GKV-Spitzenverbands.

FAQ

Wie beantragt man einen Hausnotruf?

Sie stellen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse, bevor die Versorgung beginnt, meist online oder über ein Kassenformular. Nötig sind Pflegegrad, eine kurze Begründung und der gewählte Anbieter, der oft selbst beim Ausfüllen unterstützt.

Wer bekommt einen Hausnotruf kostenlos?

Wer die Voraussetzungen erfüllt – mindestens Pflegegrad 1, überwiegend allein lebend, im Notfall nicht selbst telefonisch hilfefähig – bekommt die Basisversorgung bei einem Vertragspartner ohne Eigenanteil. Die Pflegekasse zahlt 27 € netto im Monat, damit sind Gerät, Installation, Einweisung, Notrufzentrale und Wartung abgegolten. Kosten entstehen nur für freiwillig gewählte Zusatzleistungen und den eigenen Telefon- oder Internetanschluss.

Wird ein Hausnotruf von der Krankenkasse bezahlt?

Nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegekasse zahlt: bei mindestens Pflegegrad 1, erfüllter Notruf-Indikation und einem Anbieter, der dem Hausnotrufvertrag beigetreten ist. Seit 1. April 2026 liegt die monatliche Pauschale bei 27 €.

Wie viel kostet ein Hausnotruf monatlich?

Die Basisversorgung kostet die Pflegekasse 27 € netto im Monat, eine einmalige Installationspauschale gibt es nicht. Für Sie ist sie bei einem Vertragspartner kostenfrei; eigene Kosten entstehen nur für freiwillig gewählte Zusatzleistungen und den eigenen Telefon- oder Internetanschluss.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie können innerhalb eines Monats nach dem Ablehnungsbescheid schriftlich Widerspruch einlegen. Oft hilft eine präzisere Begründung des Bedarfs oder eine Empfehlung einer Pflegefachperson, um die Entscheidung zu ändern.

Wichtiger rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels wurde mit größter Sorgfalt und unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt. Er dient jedoch ausschließlich der unverbindlichen, allgemeinen Information und Weiterbildung. Die bereitgestellten Informationen stellen keine medizinische, pflegerische, therapeutische oder rechtliche Beratung dar.

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