27.09.2026

Hausnotruf ab Pflegegrad 1: Was die Kasse wirklich zahlt

Attraktive Titelkarte für den Hausnotruf

Kurz: Die Pflegekasse übernimmt den Hausnotruf bereits ab Pflegegrad 1, wenn Sie zu Hause gepflegt werden und drei Bedingungen des Hilfsmittelverzeichnisses zusammen erfüllen: Sie leben allein oder über weite Teile des Tages allein, Sie können in einem Notfall mit einem normalen Telefon keinen Hilferuf absetzen, und aufgrund Ihres Gesundheitszustands ist jederzeit mit einer Notsituation zu rechnen. Seit dem 1. April 2026 zahlt die Kasse dem Anbieter dafür 27,00 € netto im Monat, unabhängig vom Pflegegrad. Eine Anschlusspauschale gibt es nicht, und bei einem Vertragspartner haben Sie Anspruch auf eine Basisversorgung ohne Mehrkosten.


Kurz gesagt:

  • Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege, wenn Sie überwiegend allein leben, im Notfall nicht selbst per Telefon Hilfe rufen können und jederzeit mit einer Notsituation zu rechnen ist.

  • Seit April 2026 zahlt die Pflegekasse bundeseinheitlich 27,00 € netto im Monat, unabhängig vom Pflegegrad. Eine Anschlusspauschale gibt es nicht, Installation und Einweisung darf der Anbieter nicht gesondert berechnen.

  • Bei einem Vertragspartner ist die Basisversorgung ohne Eigenanteil. Die Pauschale deckt das Basissystem mit Notrufknopf ab. Extras wie automatische Sturzerkennung, GPS-Ortung für unterwegs oder Schlüsselhinterlegung zahlen Sie in der Regel selbst.

  • Der Anbieter muss einem der bundesweiten Hausnotrufverträge beigetreten sein; er reicht den Antrag meist direkt bei der Kasse ein.

  • Früh beantragen lohnt sich doppelt: mehr Sicherheit, und die Leistung gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden.


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Hausnotruf beantragen

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Hausnotruf? Aufbau und Grundfunktionen

Ein Hausnotruf ist rechtlich ein technisches Pflegehilfsmittel und in der Produktgruppe 52 des Hilfsmittelverzeichnisses eingeordnet. Das bedeutet: Er gehört zu den leihweise überlassenen Geräten, nicht zu den Verbrauchshilfsmitteln nach § 40 Absatz 2 SGB XI, die monatlich neu geliefert werden. Diese Unterscheidung ist wichtig: Das Gerät bleibt Eigentum des Anbieters, die Kasse zahlt ihm dafür eine monatliche Pauschale. Deshalb fällt auch die sonst übliche Zuzahlung für technische Pflegehilfsmittel von zehn Prozent, höchstens 25 €, nicht an – sie entfällt nach § 40 Absatz 3 SGB XI bei leihweiser Überlassung.

Hand drückt den Knopf eines Hausnotrufgeräts

Technisch besteht ein System aus drei Teilen. Ein Basisgerät steht meist im Wohnzimmer oder Flur und stellt die Verbindung zur Notrufzentrale her. Ein Tragesender, üblicherweise als Armband oder Kette getragen, löst per Knopfdruck den Alarm aus. Und im Hintergrund arbeitet eine Notrufzentrale, die laut Gesund rund um die Uhr besetzt ist und im Ernstfall Angehörige, einen Rettungsdienst oder einen Pflegedienst alarmiert.

Was die Kasse zahlt, beschränkt sich auf die Grundausstattung:

  • Basisgerät mit Freisprechfunktion und automatischer Anwahl der Zentrale

  • Tragesender zur mobilen Alarmauslösung innerhalb der Wohnung

  • Anbindung an eine durchgehend besetzte Notrufzentrale

  • Installation, Einweisung, regelmäßige Testalarme und Wartung durch den Anbieter

Alles, was über dieses Basispaket hinausgeht, etwa automatische Sturzerkennung, mobile Ortung oder Schlüsselhinterlegung, zählt zu den Zusatzleistungen. Dazu später mehr.

Wer hat Anspruch auf den Hausnotruf über die Pflegekasse?

Ein anerkannter Pflegegrad ist die Eintrittskarte. Pflegegrad 1 genügt, wie die KKH bestätigt – eine Mindeststufe gibt es nicht. Allein reicht der Pflegegrad aber nicht: Anspruchsgrundlage ist § 40 Absatz 1 SGB XI, und wann ein Hausnotruf notwendig ist, legt die Produktgruppe 52 des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Genau hier scheitern viele Anträge unnötig.

  1. Pflegegrad muss festgestellt sein. Ohne Bescheid der Pflegekasse gibt es keinen Hausnotruf, auch wenn der Antrag auf einen Pflegegrad bereits läuft. Sie können beides zusammen beantragen, bewilligt wird der Hausnotruf aber erst mit dem Pflegegrad. Außerdem muss die Pflege zu Hause stattfinden.

  2. Alleinleben oder über weite Teile des Tages allein. Wer mit jemandem zusammenlebt, der im Notfall sofort helfen kann, erfüllt diese Bedingung in der Regel nicht. Der Anspruch besteht aber ausdrücklich auch dann, wenn die Person im Haushalt wegen eigener körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen selbst keinen Notruf absetzen kann – oder wenn Angehörige berufsbedingt den Großteil des Tages abwesend sind.

  3. Kein Hilferuf mit einem normalen Telefon möglich. Das ist die Bedingung, die in vielen Ratgebern fehlt: Das Hilfsmittelverzeichnis verlangt, dass Sie in einer Notsituation mit einem handelsüblichen Telefon keinen Hilferuf absetzen können, etwa weil Sie nach einem Sturz nicht an das Telefon kommen.

  4. Jederzeit mit einer Notsituation zu rechnen. Aufgrund Ihres Krankheits- oder Pflegezustandes muss jederzeit ein Notfall eintreten können, etwa bei Schwindel, früheren Stürzen, Herz- oder Kreislaufproblemen. Das allgemeine Alter allein reicht nicht.

Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit nach § 40 Absatz 1 SGB XI durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst prüfen lassen, muss es aber nicht. Sind Wohnsituation und Sturzrisiko bereits im Pflegegutachten dokumentiert, hilft das bei der Prüfung. Einen starken Hebel haben Sie selbst: Empfiehlt eine Pflegefachperson den Hausnotruf, wird die Notwendigkeit nach § 40 Absatz 6 SGB XI gesetzlich vermutet, und die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden. Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Wer unsicher ist, fragt vor der Bestellung bei der eigenen Kasse nach, welche Nachweise sie sehen will.

Was übernimmt die Pflegekasse konkret? Beträge und Fristen

Seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse für den Hausnotruf 27,00 € netto im Monat, so die Preisvereinbarung der bundesweiten Hausnotrufverträge des GKV-Spitzenverbands. Zuvor waren es 25,50 €. Der Betrag gilt einheitlich für alle Pflegegrade von 1 bis 5 und für alle gesetzlichen Pflegekassen. Wer Pflegegrad 5 hat, bekommt also nicht mehr als jemand mit Pflegegrad 1 – entscheidend ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anders als oft zu lesen ist das kein Zuschuss mit Restbetrag für Sie. Mit den 27 € sind laut Vertrag alle Leistungen der Basisversorgung abgegolten, und Vertragspartner müssen Sie mehrkostenfrei versorgen können. Eine einmalige Anschlusspauschale gibt es nicht: Der Anbieter ist ausdrücklich nicht berechtigt, Beratung, Einweisung, Anschluss, Inbetriebnahme oder Gerätetausch gesondert in Rechnung zu stellen. Die in manchen Ratgebern genannten 10,49 € stammen aus älteren Vertragskonditionen.

Profi-Tipp: Verlangen Sie vom Anbieter das mehrkostenfreie Versorgungsangebot. Er muss Sie nachweislich darüber informieren, dass eine Versorgung ohne Mehrkosten möglich ist. Nennt er Ihnen trotzdem einen monatlichen Eigenanteil für die Grundversion, fragen Sie genau nach, welche Zusatzleistung dahintersteckt.

Für die Abrechnung gilt ein einfaches Prinzip:

  • Ist der Anbieter einem der bundesweiten Hausnotrufverträge beigetreten, rechnet er direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Einen gesonderten Vertrag mit Ihrer konkreten Kasse braucht er nicht. Sie zahlen nur, wenn Sie freiwillig Zusatzleistungen wählen.

  • Ohne Vertragsbeitritt kann der Anbieter nicht mit der Kasse abrechnen. Pflegehilfsmittel dürfen nach § 78 Absatz 1 SGB XI nur auf Grundlage solcher Verträge abgegeben werden – rechnen Sie in diesem Fall nicht damit, die Rechnung erstattet zu bekommen.

  • Für privat Versicherte läuft die Erstattung über die private Pflegepflichtversicherung, meist per nachträglicher Rechnung. Beihilfeberechtigte bekommen vom Versicherer nur ihren Versicherungsanteil, den Rest über die Beihilfestelle.

Bei den Fristen gibt das Gesetz einen klaren Rahmen vor. Nach § 40 Absatz 7 SGB XI muss die Pflegekasse spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, fünf Wochen, wenn sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst einschaltet. Teilt sie nicht rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt. Das greift allerdings nicht, solange noch kein Pflegegrad festgestellt ist. Wer nach drei Wochen keine Rückmeldung hat, sollte also aktiv nachfragen und auf die Frist verweisen.

Was zahlt die Kasse nicht? Zusatzkosten und Alternativen

Die Pauschale deckt das Basissystem ab. Was darüber hinausgeht und nicht notwendig ist, zahlen Versicherte selbst. Das betrifft vor allem vier Bereiche:

  • Automatische Sturzerkennung, die auch ohne Knopfdruck Alarm auslöst. Die Pauschale von 27 € umfasst das Basissystem mit Notrufknopf; einen eigenen Vergütungssatz für Sturzsensoren sehen die Hausnotrufverträge nicht vor. In der Praxis ist die Sturzerkennung deshalb meist ein kostenpflichtiges Komfortmodul.

  • GPS-Ortung für den Einsatz außerhalb der Wohnung, etwa beim Spazierengehen. Das Hilfsmittelverzeichnis kennt zwar eine eigene Produktart für GPS-Geräte (52.40.03.0), aber nur bei einer Beeinträchtigung der örtlichen Orientierung – und derzeit ist dort kein Produkt gelistet.

  • Mobile Notrufdienste, die unabhängig vom stationären Basisgerät auch unterwegs funktionieren. Das Hausnotrufsystem nach Produktgruppe 52 ist für die Wohnung gedacht.

  • Schlüsselhinterlegung in einem Tresor vor der Wohnungstür oder beim Anbieter, dazu Kontrollanrufe oder die Anbindung von Rauchmeldern.

Profi-Tipp: Wer sich notwendige Zusatzkosten nicht leisten kann, sollte prüfen, ob eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts vorliegt. Dann kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege notwendige Kosten übernehmen, die die Pflegekasse nicht trägt.

Hausnotruf beantragen: Die Schritte zur Bewilligung

Der Ablauf lässt sich in fünf klare Schritte gliedern, die in dieser Reihenfolge ablaufen sollten.

  1. Pflegegrad-Bescheid und Unterlagen bereitlegen. Ohne festgestellten Pflegegrad wird kein Hausnotruf bewilligt. Hilfreich sind außerdem eine Empfehlung einer Pflegefachperson oder ein ärztliches Attest zur Sturzgefahr.

  2. Anbieter mit Versorgungsvertrag auswählen. Der Anbieter muss laut Verbraucherzentrale Vertragspartner der Pflegekasse sein. Das ist er, wenn er einem der bundesweiten Hausnotrufverträge beigetreten ist – ein Vertrag mit Ihrer konkreten Kasse ist nicht nötig. Lassen Sie sich den Beitritt vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigen.

  3. Antragsformular ausfüllen. Anbieter fragen darin sowohl Selbstangaben (Wohnsituation, gesundheitliche Einschränkungen) als auch Angaben zu erreichbaren Angehörigen ab. Die Techniker Krankenkasse stellt entsprechende Formulare zum Download bereit.

  4. Einreichung bei der Pflegekasse. Bei Versorgungsvertrag übernimmt meist der Anbieter selbst die Einreichung, was den Aufwand für Antragsteller erheblich reduziert.

  5. Prüfung und Bescheid abwarten. Die Kasse muss nach § 40 Absatz 7 SGB XI binnen drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Fehlen Unterlagen, fordert sie diese gezielt nach, eine Ablehnung wegen fehlender Angaben ist selten endgültig.

Wer unsicher ist, ob die eigene Wohnsituation als „überwiegend allein lebend“ durchgeht, sollte diesen Punkt im Formular möglichst konkret beschreiben. Pauschale Angaben wie „lebt allein“ reichen manchen Kassen nicht, detaillierte Schilderungen der Tagesabläufe helfen der Prüfung.

Checkliste für den Antrag: Worauf Sie achten sollten

Vor der Unterschrift bei einem Anbieter lohnt sich eine kurze Prüfung, die spätere Enttäuschungen vermeidet. Folgende Fragen sollten Sie stellen:

  • Ist der Anbieter einem der bundesweiten Hausnotrufverträge des GKV-Spitzenverbands beigetreten?

  • Legt er mir das mehrkostenfreie Versorgungsangebot vor – und welche Zusatzleistungen kosten extra?

  • Verlangt er eine Anschluss- oder Einrichtungsgebühr? Das darf ein Vertragspartner nicht.

  • Wie schnell erfolgt die Installation nach Vertragsabschluss?

  • Was passiert bei einem Umzug oder einer Änderung des Pflegegrads?

Halten Sie außerdem den Pflegegrad-Bescheid und, falls vorhanden, eine Empfehlung der Pflegefachperson oder eine ärztliche Bestätigung der Sturzgefahr bereit. Das beschleunigt sowohl den Antrag beim Anbieter als auch eine mögliche Nachfrage der Kasse.

Wird ein Antrag abgelehnt, lohnt sich meist ein kurzer, schriftlicher Widerspruch mit ergänzenden Angaben zur Wohnsituation, oft reicht schon eine präzisere Beschreibung des Alltagsrisikos aus, um die Entscheidung zu revidieren.

Einige Anbieter begleiten diesen Prozess mit papierloser Bestellung und Abrechnung direkt mit der Pflegekasse; zusätzlich können anspruchsberechtigte Personen Pflegehilfsmittel in einem gewissen Wert monatlich erhalten.

Wer weiß, welche drei Voraussetzungen zählen und welche Unterlagen die Kasse sehen will, verkürzt die Bearbeitungszeit oft erheblich, unabhängig davon, welcher Anbieter am Ende den Vertrag stellt.

Warum sich eine frühe Antragstellung lohnt

Der Bundesverband Hausnotruf fordert, dass die Pflegekassen jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 einen Hausnotruf erstatten, „auch wenn dieser nicht allein lebt oder in der Lage ist, ein herkömmliches Telefon zu benutzen". Die Forderung zeigt zugleich, wo die Hürden heute liegen: genau bei diesen beiden Zusatzvoraussetzungen. Diese Kritik hat einen Punkt: Viele Angehörige warten, bis eine akute Krise eintritt, statt frühzeitig einen Antrag zu stellen, wenn der Pflegegrad ohnehin schon feststeht. Wer wartet, riskiert unnötig, dass der erste Sturz ohne funktionierendes System passiert. Meine Einschätzung: Stellen Sie den Antrag, sobald ein Pflegegrad vorliegt, nicht erst wenn sich die Situation verschlechtert. Die Leistung der Kasse ändert sich dadurch nicht, das Sicherheitsgefühl aber schon. Und rückwirkend gibt es nichts: Die Pflegeversicherung leistet nach § 33 Absatz 1 SGB XI erst ab dem Monat der Antragstellung.

— David

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Für viele Angehörige ist der eigentliche Aufwand nicht die Frage nach der Kostenübernahme, sondern der Papierkram drumherum. Genau da setzt Pflegetipp an: Die Bestellung der Pflegebox läuft online in wenigen Minuten, ohne handschriftliche Formulare, und die Kosten werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

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Neben monatlich kostenlosen Pflegehilfsmitteln im Wert von bis zu 42 € bietet Pflegetipp auch Unterstützung bei der Hausnotruf-Beantragung an. Sie müssen sich nicht selbst durch Anbietervergleiche und Vertragsdetails kämpfen, die Abwicklung erfolgt papierlos und die Lieferung kommt direkt nach Hause. Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben oder gerade dabei sind, einen zu beantragen, lohnt sich ein Blick auf die Pflegebox-Übersicht, um zu sehen, welche Produkte und Leistungen für Ihre Situation infrage kommen.

Quellen

FAQ

Ist der Hausnotruf kostenlos, wenn man einen Pflegegrad hat?

Die Basisversorgung ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Anbieter Vertragspartner ist. Die Pflegekasse zahlt ihm seit dem 1. April 2026 27,00 € netto im Monat, damit sind Gerät, Installation, Einweisung, Notrufzentrale und Wartung abgegolten. Kosten entstehen nur für freiwillig gewählte Zusatzleistungen und für Ihren eigenen Telefon- oder Internetanschluss.

Ab welchem Pflegegrad übernimmt die Kasse den Hausnotruf?

Bereits Pflegegrad 1 reicht aus, wie die KKH bestätigt. Zusätzlich müssen Sie überwiegend allein leben, im Notfall nicht selbst per Telefon Hilfe rufen können und jederzeit mit einer Notsituation rechnen müssen.

Ist der Notrufknopf auch für Pflegegrad 2 geeignet?

Ja, die Leistung gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 in gleicher Höhe. Pflegegrad 2 erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen genauso wie Pflegegrad 1, solange Wohnsituation und Notfallrisiko passen.

Was kostet ein Hausnotruf mit Pflegegrad 2?

Für die Basisversorgung bei einem Vertragspartner nichts. Die Kasse zahlt dem Anbieter 27,00 € netto monatlich, genau wie bei jedem anderen Pflegegrad. Eine Anschlusspauschale gibt es nicht. Eigene Kosten entstehen nur, wenn Sie Zusatzleistungen wie automatische Sturzerkennung, Schlüsselhinterlegung oder GPS-Ortung buchen.

Muss ich den Hausnotruf selbst bei der Kasse beantragen?

Nicht zwingend. Ist der Anbieter einem der bundesweiten Hausnotrufverträge beigetreten, reicht er den Antrag häufig direkt ein. Ohne Vertragsbeitritt kann er nicht mit der Kasse abrechnen – dann tragen Sie die Kosten in der Regel selbst.

Bekomme ich den Hausnotruf rückwirkend bezahlt?

Nein. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nach § 33 Absatz 1 SGB XI nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Für einen Hausnotruf, den Sie vorher selbst bezahlt haben, gibt es keine Erstattung. Stellen Sie den Antrag deshalb, bevor Sie ein Gerät nutzen.

Wichtiger rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels wurde mit größter Sorgfalt und unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt. Er dient jedoch ausschließlich der unverbindlichen, allgemeinen Information und Weiterbildung. Die bereitgestellten Informationen stellen keine medizinische, pflegerische, therapeutische oder rechtliche Beratung dar.

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