05.10.2026

Hausnotruf und Steuer: Wann sich die Kosten absetzen lassen

Dekorative Skizze zum Hausnotruf und zur Steuer

Hausnotrufkosten lassen sich nur in engen Fällen steuerlich absetzen. Als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG erkennt die Finanzverwaltung sie nur im Betreuten Wohnen einer Seniorenwohneinrichtung an, wo Pflegepersonal im Notfall Soforthilfe in der Wohnung leistet. Für einen Hausnotruf, der nur eine Servicezentrale verbindet, hat der Bundesfinanzhof den Abzug 2023 abgelehnt. Ohne Rechnung und Überweisung aufs Konto des Anbieters ist der Abzug ohnehin ausgeschlossen.


Kurz gesagt:

  • Als haushaltsnahe Dienstleistung zählt ein Hausnotruf praktisch nur im Betreuten Wohnen, wenn Personal im Notfall Soforthilfe in der Wohnung leistet.

  • Reine Servicezentralen, die im Notfall nur Angehörige oder Rettungsdienst verständigen, sind laut Bundesfinanzhof (2023) nicht begünstigt.

  • Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen; nötig sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung.

  • Ist der Hausnotruf aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, kommen außergewöhnliche Belastungen in Betracht; die zumutbare Belastung mindert den Abzug.

  • Meist ist die Pflegekasse der wichtigere Hebel: Sie übernimmt die Basisversorgung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerlich zählt nur, was Sie selbst bezahlen.


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Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage: § 35a EStG, die 20-Prozent-Regel und formale Hürden

§ 35a EStG regelt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr; dieser Höchstbetrag gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen zusammen. Das klingt nach viel, wirkt aber nur als Ermäßigung der bereits berechneten Steuer. Wer kaum Einkommensteuer zahlt, hat von der Regelung praktisch nichts, denn eine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht (BMF-Anwendungsschreiben).

Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten, also Personal- und Dienstleistungsanteile. Material und gelieferte Waren zählen nicht; der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus der Rechnung ermitteln lassen, eine prozentuale Aufteilung genügt. Drei formale Punkte entscheiden am Ende über Anerkennung oder Ablehnung:

  • Es braucht eine Rechnung, aus der sich die Arbeitskosten ermitteln lassen.

  • Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistenden erfolgen; Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

  • Dieselben Kosten dürfen nicht zugleich als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Fehlt einer dieser Punkte, lohnt sich die inhaltliche Prüfung des Vertrags oft gar nicht mehr, weil das Finanzamt schon an der Form scheitern lässt.

Rechtsprechung, die entscheidet: BFH-Urteile von 2015 und 2023

Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs prägen die Praxis bis heute, und sie ziehen eine klare Trennlinie. Im Urteil vom 3. September 2015 (VI R 18/14) erkannte der BFH ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem im Betreuten Wohnen einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung an. Geschuldet war dort die Soforthilfe im Notfall durch examiniertes Pflegepersonal, das den Notruf direkt über einen Piepser erhielt.

Am 15. Februar 2023 entschied derselbe Senat in zwei inhaltsgleichen Urteilen (VI R 7/21 und VI R 14/21) gegen den Abzug für einen Hausnotruf in der eigenen Wohnung. Laut Pressemitteilung des BFH umfasste der Vertrag nur das Gerät und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Die maßgebliche Leistung, also die Rufbereitschaft und die Entgegennahme der Notrufe, erbringt die Servicezentrale außerhalb der Wohnung, also nicht im Haushalt. Eine Soforthilfe in der Wohnung schuldete der Anbieter nicht, er vermittelte im Notfall nur Dritte.

Die beiden Urteile ergänzen sich eher, als dass sie sich widersprechen:

  • 2015: Betreutes Wohnen mit Pflegepersonal, das im Notfall in die Wohnung kommt, Abzug möglich.

  • 2023: Reine Servicezentrale ohne Soforthilfe im Haushalt, Abzug abgelehnt.

  • Entscheidend ist in beiden Fällen nicht die Produktbezeichnung, sondern was im Vertrag tatsächlich geschuldet wird.

Praktisch prüfen: Vertragsklauseln, Leistungsumfang und Nachweise, die überzeugen

Bevor Sie Kosten in der Steuererklärung ansetzen, lohnt sich ein Blick in den Vertrag. Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG nennt Hausnotrufsysteme ausdrücklich nur innerhalb des Betreuten Wohnens in einer Seniorenwohneinrichtung als begünstigt; Kosten für Hausnotrufsysteme außerhalb davon führt es als nicht begünstigt. Eine reine Bereitschaft ist nur als Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung begünstigt (siehe auch die BMF-Erläuterungen im Anhang 27b der EStH). Prüfen Sie diese Punkte in der angegebenen Reihenfolge:

  1. Wohnen Sie im Betreuten Wohnen einer Seniorenwohneinrichtung, und ist der Notruf dort Teil der Betreuungsleistung?

  2. Schuldet der Vertrag Soforthilfe in Ihrer Wohnung, nicht nur eine telefonische Weitervermittlung?

  3. Gibt es Personal im Bereitschaftsdienst, das tatsächlich zum Wohnort kommt?

  4. Lassen sich die Arbeitskosten aus der Rechnung ermitteln, getrennt von Geräte- und Materialkosten?

Profi-Tipp: Bitten Sie den Anbieter schriftlich um eine Rechnung, die Arbeitskosten separat ausweist, das erspart im Zweifel einen langen Schriftwechsel mit dem Finanzamt.

Heben Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung und Überweisungsbelege gemeinsam auf, am besten chronologisch sortiert. Genau diese Unterlagen braucht es später auch für ein Einspruchsverfahren.

Für einen privaten Hausnotruf in der eigenen Wohnung hat der BFH 2023 nur über reine Servicezentralen entschieden. Ob ein Vertrag, bei dem der Anbieter selbst Hilfe in der Wohnung schuldet, anders zu beurteilen wäre, ist damit nicht entschieden; der Lohnsteuerhilfeverein ALV hält den Abzug in diesem Fall für möglich. Rechnen Sie dann aber mit Widerstand des Finanzamts, denn die Finanzverwaltung erkennt Hausnotrufsysteme außerhalb des Betreuten Wohnens nicht an.

Wenn das Finanzamt ablehnt: Alternativen und Verfahrenswege

Eine Ablehnung ist nicht das Ende der Geschichte. Ist der Hausnotruf nicht nur Vorsorge, sondern aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, zählen die Kosten nach Auffassung des Lohnsteuerhilfevereins ALV wie andere Krankheits- und Pflegekosten zu den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG). Allerdings wirkt hier die zumutbare Belastung, die von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt und den Abzug oft deutlich schmälert. Für den Teil, der wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, kann laut BMF-Anwendungsschreiben die Steuerermäßigung nach § 35a in Betracht kommen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist auch der Blick auf die Pflegekasse: Übernimmt sie Kosten für Hausnotruf oder Pflegehilfsmittel, dürfen dieselben Ausgaben nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. In Frage kommen nur Kosten, die Sie selbst tragen, etwa privat bezahlte Zusatzleistungen wie eine Sturzerkennung.

Bei einer Ablehnung helfen diese Schritte:

  • Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch ein (§ 355 AO) und begründen Sie ihn mit der konkreten Vertragsklausel zur Soforthilfe.

  • Fügen Sie Leistungsbeschreibung, Rechnung und Zahlungsnachweis als Anlage bei.

  • Ziehen Sie bei Unsicherheit einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzu, besonders wenn die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Materialkosten unklar bleibt.

Perspektive des Autors: Praxisfall und Pflegetipp-Bezug

Ein typischer Fall zeigt den Unterschied gut: Zwei Mieter einer Seniorenresidenz zahlen für scheinbar denselben Hausnotruf. Der eine lebt im Betreuten Wohnen mit Personal vor Ort, der Abzug wird anerkannt. Der andere hat nur einen privaten Vertrag mit einer externen Servicezentrale, das Finanzamt lehnt ab. Der Unterschied steckt im Kleingedruckten, nicht im Gerät selbst.

Vergleich von zwei Hausnotruf-Verträgen

Wer unsicher ist, sollte vor Vertragsabschluss klären, ob Soforthilfe vor Ort vertraglich zugesichert ist, und das Ergebnis mit der Pflegekasse besprechen, bevor Kosten überhaupt anfallen.

Was beim Hausnotruf steuerlich oft übersehen wird

Viele Ratgeber verkürzen das Thema auf eine einfache Ja-Nein-Frage, dabei hängt fast alles an der vertraglichen Formulierung, die Verbraucher selten genau lesen. Die eigentliche Arbeit liegt nicht im Ausfüllen der Steuererklärung, sondern im Vertragscheck vorher. Wer erst nach der Rechnung prüft, ob Soforthilfe enthalten war, hat die Reihenfolge vertauscht.

Unterschätzt wird außerdem, wie stark die Pflegekasse die steuerliche Frage oft überflüssig macht: Wird ein Hausnotruf als Pflegehilfsmittel anerkannt und von der Kasse übernommen, bleibt für den steuerlichen Abzug höchstens der Teil, den Sie für Zusatzleistungen selbst zahlen. Die realistische Priorität für die meisten Angehörigen liegt deshalb nicht bei § 35a EStG, sondern bei der Klärung des Kostenübernahmeanspruchs gegenüber der Pflegekasse. Erst wenn diese Tür verschlossen bleibt, wird die steuerliche Prüfung überhaupt relevant.

— David

Wie Pflegetipp.de bei Pflegehilfsmitteln und Hausnotruf unterstützt

Statt sich allein durch Steuerparagrafen zu kämpfen, lohnt sich oft der direkte Weg über die Pflegekasse, und genau dort setzen wir an. Wir stellen monatlich eine Pflegebox mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zusammen, darunter Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Bei Pflegegrad und Pflege zu Hause übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI) und rechnet direkt mit uns ab. Zusätzlich bieten wir die Möglichkeit, ein Hausnotruf-Gerät zu beantragen; die Basisversorgung übernimmt die Pflegekasse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Hausnotruf über die Pflegekasse finanzierbar ist, starten Sie direkt auf unserer Seite zur Hausnotruf-Beantragung.

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Finanzberater. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Finanzfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.

FAQ

Kann ich einen Hausnotruf von der Steuer absetzen?

Als haushaltsnahe Dienstleistung praktisch nur im Betreuten Wohnen einer Seniorenwohneinrichtung, wenn Pflegepersonal im Notfall Soforthilfe in der Wohnung leistet (BFH, VI R 18/14). Für einen Hausnotruf, der nur eine Servicezentrale verbindet, gibt es keine Steuerermäßigung (BFH, VI R 7/21), und die Finanzverwaltung erkennt Hausnotrufsysteme außerhalb des Betreuten Wohnens generell nicht an. Ist der Hausnotruf gesundheitlich erforderlich, kommen außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

Wie hoch sind die Kosten für den Einsatz eines Hausnotrufs?

Die Kosten unterscheiden sich stark nach Anbieter, Gerätetyp und Leistungsumfang. Bei Pflegetipp kostet das Gerät Luna mit Kostenübernahme durch die Pflegekasse 0 Euro im Monat, sonst 32,13 Euro; Home&Go und SmartWatch kosten mit Kostenübernahme 24,89 Euro, sonst 57,02 Euro im Monat. Zusatzleistungen wie Schlüsselhinterlegung, Kontrollanrufe oder Sturzmelder kosten laut Verbraucherzentrale meist extra.

Wer finanziert den Hausnotruf?

Die Pflegekasse übernimmt die Basisversorgung, wenn ein Pflegegrad vorliegt, die Person fast den ganzen Tag allein ist, jederzeit mit einer Notsituation zu rechnen ist und sie im Notfall nicht selbst Hilfe rufen kann (Verbraucherzentrale). Zusatzleistungen zahlen Sie selbst. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, tragen Sie die Kosten selbst; steuerlich hilft das außerhalb des Betreuten Wohnens in der Regel nur über außergewöhnliche Belastungen, wenn der Hausnotruf gesundheitlich erforderlich ist.

Wird Hausnotruf vom Pflegegeld abgezogen?

Nein. Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf sind eine eigene Leistung der Pflegekasse; eine Anrechnung auf das Pflegegeld sieht das Gesetz nicht vor. Ob die Kasse den Hausnotruf übernimmt, hängt nicht von der Höhe des Pflegegrads ab, sondern davon, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen

Wichtiger rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels wurde mit größter Sorgfalt und unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt. Er dient jedoch ausschließlich der unverbindlichen, allgemeinen Information und Weiterbildung. Die bereitgestellten Informationen stellen keine medizinische, pflegerische, therapeutische oder rechtliche Beratung dar.

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