
Privatversicherte mit anerkanntem Pflegegrad erhalten über die private Pflegepflichtversicherung bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Zuständig ist dabei nicht die private Krankenversicherung, sondern die private Pflegepflichtversicherung. Privatversicherte zahlen die Artikel meist zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend zur Erstattung ein. Beihilfeberechtigte bekommen vom Versicherer nur ihren Versicherungsanteil, den Rest über die Beihilfestelle.
Kurz gesagt:
Privatversicherte mit Pflegegrad zwischen 1 und 5 erhalten monatlich bis zu 42 € für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, die private Pflegepflichtversicherung übernimmt die Kosten.
Die Erstattung erfolgt für Produkte der Produktgruppe 54, darunter Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, keine Inkontinenzartikel.
Der Ablauf sieht vor, dass Versicherte die Artikel vorab selbst kaufen und die Rechnung zur Erstattung einreichen, wobei ungenutzte Beträge verfallen.
Eine Empfehlung der Pflegefachperson lässt die Notwendigkeit der Versorgung vermuten – sie darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein.
Bei Beträgen über 42 € im Monat trägt der Kunde die Mehrkosten selbst, und technische Hilfsmittel sind von der Pauschale ausgenommen.
Inhaltsverzeichnis
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Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei privater Versicherung?
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Welche Artikel zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
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Sonderfall Beihilfe: Warum Beamte nur einen Teil erstattet bekommen
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Wie beantragen Sie Pflegehilfsmittel als Privatversicherter Schritt für Schritt?
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Pflegebox von Pflegetipp: Weniger Aufwand bei der Beschaffung
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei privater Versicherung?
Zuständig für Pflegehilfsmittel privat versicherter Personen ist die private Pflegepflichtversicherung, kurz PPV. Für diese Leistung zahlt die private Krankenversicherung selbst nichts. Das verwechseln viele, weil beide Verträge oft beim gleichen Anbieter laufen und auf derselben Karte landen.
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad zwischen 1 und 5. Ohne diese Einstufung gibt es keinen Cent, egal wie hoch der tatsächliche Pflegebedarf im Alltag ist. Die Einstufung übernimmt bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof, das als Begutachtungsinstanz der privaten Pflegeversicherung fungiert, vergleichbar mit dem Medizinischen Dienst in der gesetzlichen Kasse.
Drei Punkte entscheiden über den Anspruch:
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Ein bestehender Versicherungsvertrag zur privaten Pflegepflichtversicherung, meist gekoppelt an die private Krankenversicherung.
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Ein anerkannter Pflegegrad, festgestellt durch ein Gutachten von Medicproof.
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Häusliche Pflege statt vollstationärer Unterbringung, denn die Pauschale gilt für die Versorgung zu Hause.
Eine schriftliche Empfehlung durch eine Pflegefachperson vereinfacht das Verfahren erheblich: Liegt sie vor, wird die Notwendigkeit der Versorgung vermutet, eine zusätzliche ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig. Entscheidend ist die Frist – die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Welche Artikel zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollatoren und den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 40 Absatz 2 SGB XI. Nur Letztere fallen unter die monatliche 42-Euro-Pauschale.
Die Fortschreibung der Produktgruppe 54 durch den GKV-Spitzenverband listet in der Fassung vom 19. März 2025 genau acht Produktarten:
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Einmalhandschuhe und Fingerlinge
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Medizinische Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbar)
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Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
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Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
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Schutzschürzen, je nach Herstellervorgabe ein- oder mehrfach verwendbar
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Schutzservietten zum Einmalgebrauch, umgangssprachlich Einmal-Lätzchen
Profi-Tipp: Wiederverwendbar heißt nicht automatisch ausgeschlossen. Schutzschürzen dürfen je nach Herstellervorgabe mehrfach bei derselben pflegebedürftigen Person verwendet werden, solange sie bei mindestens 90 Grad waschbar sind. Bei saugenden Bettschutzeinlagen ist es umgekehrt: Nur die Einmalvariante zählt zur Pauschale, wiederverwendbare Einlagen laufen über die Produktgruppe 51.
Die Grenze von 42 € pro Monat ist ein Maximalbetrag: Wer weniger benötigt, bekommt in der Regel nur die tatsächlichen Kosten erstattet. Einzelne Versicherer erkennen den monatlichen Bedarf allerdings pauschal ohne Rechnungsvorlage an – danach zu fragen lohnt sich.
Wie läuft die Erstattung für Privatversicherte konkret ab?
Privatversicherte gehen bei Pflegehilfsmitteln fast immer in Vorleistung. Das unterscheidet sie deutlich von gesetzlich Versicherten, die ihre Pflegebox oft direkt und ohne eigene Zahlung beziehen. Der Ablauf folgt einem festen Muster:
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Der Versicherte oder ein Angehöriger kauft die benötigten Verbrauchsartikel und bezahlt sie zunächst selbst.
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Die Rechnung mit Leistungsbeschreibung wird gesammelt und bei der privaten Pflegepflichtversicherung eingereicht.
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Die PPV prüft den Beleg und erstattet den Betrag bis zur monatlichen Höchstgrenze.
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Nicht ausgeschöpfte Restbeträge verfallen. § 40 Absatz 2 SGB XI begrenzt die Aufwendungen ausdrücklich pro Monat, ein Übertrag in den Folgemonat oder eine Auszahlung ist nicht vorgesehen.
Wer mehr als den Maximalbetrag pro Monat einkauft, trägt die Mehrkosten selbst. Für die Einreichung genügt in der Regel eine normale Rechnung mit Artikelbezeichnung, Menge und Preis, ergänzt um eine kurze Leistungsbeschreibung, falls die PPV danach fragt.
Sonderfall Beihilfe: Warum Beamte nur einen Teil erstattet bekommen
Ein erheblicher Teil der privat Pflegepflichtversicherten sind Beamtinnen, Beamte und Versorgungsempfänger. Für sie gilt eine Besonderheit, die in Ratgebertexten regelmäßig untergeht: Nach § 23 Absatz 3 SGB XI schließen Beihilfeberechtigte nur eine anteilige, beihilfekonforme Versicherung ab. Der Versicherer erstattet also nicht die vollen 42 €, sondern nur den Anteil, der dem Beihilfebemessungssatz gegenüberliegt.
Ein Rechenbeispiel: Wer 70 Prozent Beihilfe erhält, bekommt vom Versicherer 30 Prozent, bei voll ausgeschöpfter Pauschale also 12,60 € statt 42 €. Die restlichen 29,40 € kommen von der Beihilfestelle. Das Bundesverwaltungsamt beschreibt das Prinzip so, dass die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe zusammen immer 100 Prozent der zustehenden Ansprüche ergeben.
Daraus folgt ein zusätzlicher Arbeitsschritt im Alltag: Dieselbe Rechnung geht an zwei Stellen, an den Versicherer und an die Beihilfestelle. Wer nur bei einer einreicht, bekommt auch nur einen Bruchteil. Für Bundesbedienstete gelten die Bemessungssätze der Bundesbeihilfeverordnung, für Landesbeamte die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes, die Sätze unterscheiden sich.
Eine Erleichterung gibt es: Erkennt die Pflegeversicherung den monatlichen Bedarf pauschal ohne Vorlage von Rechnungen an, kann auch die Beihilfestelle im Rahmen dieser Pauschale ohne Kostennachweis leisten. Innerhalb der 42 € fallen zudem keine Eigenbehalte an.
Wie beantragen Sie Pflegehilfsmittel als Privatversicherter Schritt für Schritt?
Der Weg zur Kostenübernahme läuft bei privater Absicherung anders als bei gesetzlich Versicherten, ist aber gut planbar.
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Pflegegrad klären: Ohne anerkannten Pflegegrad kein Anspruch. Ist noch keine Einstufung erfolgt, muss zuerst ein Antrag bei der privaten Pflegepflichtversicherung gestellt werden.
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Begutachtung durch Medicproof abwarten: Die Einstufung erfolgt durch ein Gutachten, das den Pflegebedarf im Alltag bewertet.
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Formlosen Antrag auf Pflegehilfsmittel stellen: Ein kurzes Schreiben oder ein Anruf bei der PPV reicht meist aus, um den Bedarf anzumelden.
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Empfehlung der Pflegefachperson einholen: Eine schriftliche Bedarfserklärung beschleunigt den Genehmigungsprozess, weil die Notwendigkeit der Versorgung damit vermutet wird. Sie darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein.
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Belege sammeln und einreichen: Rechnungen, Kassenbons und gegebenenfalls die fachliche Empfehlung gehen gesammelt an den Versicherer. Beihilfeberechtigte reichen dieselben Unterlagen zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Für Privatversicherte gilt nicht § 40 SGB XI, sondern § 4 Absatz 7 der Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung. Danach muss der Versicherer spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, bei Beteiligung von Medicproof innerhalb von fünf Wochen. Versäumt er die Frist, ohne rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt.
Profi-Tipp: Legen Sie sich einen Ordner nur für Pflegehilfsmittel an, digital oder auf Papier. Wer Rechnungen sofort ablegt, statt sie am Monatsende zusammenzusuchen, verliert keine Belege und erreicht die 42-Euro-Grenze zuverlässiger.

Was übernimmt die Pauschale nicht?
Nicht alles, was im Pflegealltag anfällt, zählt zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Inkontinenzprodukte wie Windelhosen gehören in der Regel nicht dazu, obwohl sie zu den häufigsten Alltagsausgaben pflegender Angehöriger zählen.
Ein Überblick über typische Ausschlüsse und Grenzen:
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Inkontinenzartikel gehören zur Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses und damit in die Krankenversicherung, nicht unter § 40 Absatz 2 SGB XI. Bei Beihilfeberechtigten sind sie nach ärztlicher Verordnung als krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig.
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Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten laufen über eine separate Regelung, nicht über die monatliche Pauschale.
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Wer mehr als 42 € im Monat für Verbrauchsprodukte ausgibt, zahlt die Differenz in der Regel selbst.
Bei Unsicherheit lohnt sich vorab ein kurzer Anruf beim Versicherer. Das erspart die Enttäuschung einer nachträglichen Ablehnung und klärt, ob ein bestimmter Artikel als Pflegehilfsmittel oder als sonstige Ausgabe gilt.
Ein Hinweis zur Aktualität: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht vor, die Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in neue Leistungsbudgets zu überführen. Verabschiedet ist das Gesetz nicht, und für 2026 bleibt es bei den 42 € monatlich.
Wie unterstützt Pflegetipp.de bei Lieferung und Abrechnung?
Pflegetipp koordiniert die monatliche Zusammenstellung von Pflegehilfsmitteln im Wert von bis zu 42 € und übernimmt dabei einen Großteil der organisatorischen Arbeit, die sonst bei den Angehörigen liegt.
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Die Bestellung läuft online oder per PDF, ohne aufwendigen Papierkram.
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Das Sortiment umfasst Produkte aus den Bereichen Einmalhandschuhe, Desinfektion, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen.
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Kunden erhalten Unterstützung bei der Rechnungsstellung, was gerade für Privatversicherte mit dem Vorleistungsprinzip praktisch ist.
Wer ohnehin monatlich Verbrauchsartikel kaufen und Rechnungen einreichen muss, spart sich mit einer festen Zusammenstellung die wiederkehrende Suche nach passenden Produkten.
Praxistipps für Angehörige im Pflegealltag

Wer die 42-Euro-Grenze regelmäßig voll ausschöpfen will, sollte zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterscheiden. Handschuhe und Desinfektionsmittel laufen kontinuierlich, Bettschutzeinlagen oft nur phasenweise. Eine grobe Monatsübersicht der Rechnungen verhindert, dass am Jahresende Belege fehlen oder doppelt eingereicht werden.
Aus meiner Sicht unterschätzen viele Angehörige, wie sehr eine frühzeitige Empfehlung der Pflegefachperson das Verfahren beschleunigt. Wer erst nach der ersten Ablehnung danach fragt, verliert Wochen. Klare Dokumentation von Anfang an spart genau diese Zeit, die im Pflegealltag ohnehin knapp ist.
— David
Pflegebox von Pflegetipp: Weniger Aufwand bei der Beschaffung
Einige Anbieter bieten eine praktische Alternative zum eigenständigen Zusammenstellen und Nachbestellen einzelner Verbrauchsartikel: Statt jeden Monat Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen einzeln zu besorgen, kommt eine fertige Zusammenstellung im Wert von bis zu 42 € direkt ins Haus.

Für privat Pflegepflichtversicherte mit anerkanntem Pflegegrad heißt das konkret: Die Auswahl an Produkten ist festgelegt, die Bestellung läuft in wenigen Minuten ohne Papierkram, und für die Erstattung bei der privaten Pflegepflichtversicherung liegt die passende Rechnung bereit. Wer noch keine Pflegebox bestellt hat, kann direkt prüfen, welche Produkte monatlich verfügbar sind, und die Bestellung online starten. Für die anschließende Erstattung bei der privaten Pflegepflichtversicherung reichen die Rechnung sowie der anerkannte Pflegegrad als Nachweis.
Quellen
Wer die rechtliche Grundlage direkt nachlesen möchte, findet sie in § 40 SGB XI, dem Gesetzestext zu Pflegehilfsmitteln und der 42-Euro-Grenze. Welche Produkte konkret zur Produktgruppe 54 zählen, listet die Fortschreibung des GKV-Spitzenverbands aus dem Jahr 2025. Für den Ablauf bei Privatversicherten sind § 23 SGB XI und die Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung maßgeblich, ergänzt durch die Informationsseite des Bundesministeriums für Gesundheit zu Pflegehilfsmitteln. Was für Beihilfeberechtigte gilt, beschreibt das Bundesverwaltungsamt.
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§ 40 SGB XI - Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
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§ 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
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PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB/PPV)
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Bundesverwaltungsamt: Beihilfe – Pflegehilfsmittel und Umbaumaßnahmen
FAQ
Welche Pflegehilfsmittel erhalten Privatpatienten?
Privatversicherte mit anerkanntem Pflegegrad erhalten zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch und Schutzschürzen bis zu 42 € monatlich, erstattet über die private Pflegepflichtversicherung. Beihilfeberechtigte erhalten vom Versicherer nur ihren Versicherungsanteil, den Rest über die Beihilfestelle.
Welche Hilfsmittel zahlt die private Krankenversicherung?
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist nicht die private Krankenversicherung zuständig, sondern die private Pflegepflichtversicherung als eigenständiger Vertrag daneben. Medizinische Hilfsmittel wie Inkontinenzartikel, Gehhilfen oder Rollstühle erstattet dagegen sehr wohl die private Krankenversicherung, nach Maßgabe des jeweiligen Tarifs.
Was zahlt die private Pflegepflichtversicherung im Pflegefall?
Bei anerkanntem Pflegegrad erstattet die private Pflegepflichtversicherung bis zu 42 € monatlich für Verbrauchsartikel. Die übrigen Leistungen sind nach § 23 SGB XI denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig: ab Pflegegrad 2 etwa Pflegegeld, bei Pflegegrad 1 stattdessen der Entlastungsbetrag. Es gibt insoweit keinen Vertragsspielraum.
Welche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel werden von der privaten Versicherung übernommen?
Übernommen werden die Produkte der Produktgruppe 54: Einmalhandschuhe, Fingerlinge, medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Schutzschürzen und Schutzservietten zum Einmalgebrauch. Inkontinenzprodukte gehören nicht dazu.
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